Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind müssen bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurden sind 15 Jahre gültig und müssen dann neu beantragt werden.
ACHTUNG !!! Es erlischt nur die Gültigkrit des Führerscheindokumentes - nicht die der Fahrerlaubnis !!!
Mindestalter 17 Jahre bei begleitetem Fahren
sonst ab 18 Jahren
Keine Befristung der Fahrerlaubnis.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A1, A2 und A sowie Trikes - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit max. acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Die Klassen AM und L werden mit erteilt.
Voraussetzung Besitz der Klasse B
keine eigene Fahrerlaubnisklasse, Erweiterung der Klasse B durch Eintragung der Schlüsselzahl 96
Fahrerschulung in Theorie und Praxis - keine Prüfung
Mindestalter 17 Jahre bei begleitetem Fahren
sonst ab 18 Jahren
Kombination der Klasse B - Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.
Vorbesitz Klasse B erforderlich
Mindstalter 17 Jahre bei begleitetem Fahren
sonst ab 18 Jahren
Keine Befristung der Fahrerlaubnis
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.
Mindestalter 16 Jahre
Mindestalter 16 Jahre
Eingeschlossene Klasse AM
Leichtkrafträder - Kraftrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg.
Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige ist zum 19.01.2013 entfallen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.
Mindestalter:
ab 20 Jahren - für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahren - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahren - für Krafträder bei Direkteinstieg
Eingeschlossene Klassen A1 und A2
Keine Befristung der Fahrerlaubnis.
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen
Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.
Mindestalter 18 Jahre
Vorbesitz der Klasse B erforderlich.
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A1, A2und A sowie Trikes - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz ( Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden).
Mindestalter 18 Jahre
Vorbesitz Klasse C1erforderlich
Eingeschlossene Klassen BE, Klasse D1E wenn Klasse D1 vorhanden
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse
der Kombination 12 t nicht übersteigen.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse
der Kombination 12 t nicht übersteigen.
Auf das Verhältnis des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs kommt es nicht mehr an. Technische Vorschriften bezüglich der Kraftfahrzeuge sind zusätzlich zu
beachten.
Mindestalter:
ab 18 Jahren - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
sonst ab 21 Jahren
Vorbesitz Klasse B erforderlich
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 sowie Trikes - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden). Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers bis 750 kg zGM zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Mindestalter:
ab 18 Jahren - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
sonst ab 21 Jahren
Mindestalter:
ab 18 Jahren - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
ab 21 Jahren
Mindestalter:
ab 18 Jahren - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
ab 21 Jahren
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich
Eingeschlossene Klassen BE, C1E (sofern Klasse C1 vorhanden)
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem
50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter:
ab 18 Jahre / 20 Jahre / 21 Jahre / 23 Jahre / 24 Jahre - Die Altersgrenzen unter 24 Jahren orientieren sich an den ausführlichen Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.
Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich
Eingeschlossene Klasse D1
Kfz - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 sowie Trikes - zur Beförderung von mehr als 8 Personen (außer dem Fahrzeugführer), auch mit Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 750 kg.
Eingeschlossene Klassen BE, D1E, C1E (sofern Klasse C1 vorhanden)
Mindestalter 16 Jahre
direkter Erwerb
Keine Befristung
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet. Fahrerlaubnisinhaber in der Probezeit müssen an einem ASF teilnehmen, wenn sie gegen bestimmte Verkehrsregeln verstoßen (Ein Verstoß nach Katalog A und zwei Verstöße nach Katalog B)
Fahrerschulungen für Kraftfahrer im Bereich Güterverkehr und Personenverkehr. Termine erfragen Sie bitte telefonisch oder per e-Mail.
Autorisierte Ausbildung zum Staplerfahrer nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.
Gerne führen wir die Ausbildung in Ihrem Betrieb durch.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann vereinbaren Sie individuell einen Termin mit uns.