Klappe's Fahrschule - schieben können die Anderen
Klappe's Fahrschule   -  schieben können die Anderen

Unser Angebot

Alle Führerscheinklassen:

 

Allgemeines:

 

Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind müssen bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden.

 

Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurden sind 15 Jahre gültig und müssen dann neu beantragt werden.

 

ACHTUNG !!!    Es erlischt nur die Gültigkrit des Führerscheindokumentes -  nicht die der Fahrerlaubnis !!!

 

 

Klasse B

 

Mindestalter 17 Jahre bei begleitetem Fahren

sonst ab 18 Jahren

 

Keine Befristung der Fahrerlaubnis.

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A1, A2 und A sowie Trikes - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit max. acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

 

Die Klassen AM und L werden mit erteilt.

 

Klasse B96

 

Voraussetzung Besitz der Klasse B


keine eigene Fahrerlaubnisklasse, Erweiterung der Klasse B durch Eintragung der Schlüsselzahl 96

 

Fahrerschulung in Theorie und Praxis - keine Prüfung

 

Mindestalter 17 Jahre bei begleitetem Fahren
sonst ab 18 Jahren

 

Kombination der Klasse B - Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.

 

Klasse BE

 

Vorbesitz Klasse B erforderlich

 

Mindstalter 17 Jahre bei begleitetem Fahren
sonst ab 18 Jahren

 

Keine Befristung der Fahrerlaubnis

 

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.

 

Die Zweirad - Klassen

 

Klasse AM

 

Mindestalter 16 Jahre


Zweirädrige Krafträder (z.B. Mopeds, Mokicks, Roller) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
 
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trikes)  und vierrädrige Kleinfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.
 
Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76:

Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

 

Klasse A1

 

Mindestalter 16 Jahre

Eingeschlossene Klasse AM

 

Leichtkrafträder - Kraftrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg.

 

Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige ist zum 19.01.2013 entfallen.

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.

 

Klasse A2

 

Mindestalter 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen  A1, AM
 
Krafträder (auch mit Beiwagen) - bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg.
Seit dem 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) Krafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

 

Klasse A

 

 

Mindestalter:

 

ab 20 Jahren - für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)


ab 21 Jahren - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW


ab 24 Jahren - für Krafträder bei Direkteinstieg

 

Eingeschlossene Klassen A1 und A2


Keine Befristung der Fahrerlaubnis.


Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.


Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.

 

Führerscheine für "große" Jungs und Mädels

 

Klasse C1

 

Mindestalter 18 Jahre

 

Vorbesitz der Klasse B erforderlich.


Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.


Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A1, A2und A sowie Trikes - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden).

 

Klasse C1E

 

Mindestalter 18 Jahre

 

Vorbesitz Klasse C1erforderlich

 

Eingeschlossene Klassen BE, Klasse D1E wenn Klasse D1 vorhanden

 

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.


Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen.


Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen.


Auf das Verhältnis des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs kommt es nicht mehr an. Technische Vorschriften bezüglich der Kraftfahrzeuge sind zusätzlich zu beachten.

 

 

Klasse C

 

Mindestalter:

 

ab 18 Jahren - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe

 

sonst ab 21 Jahren

 

Vorbesitz Klasse B erforderlich

 

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2  sowie Trikes - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden). Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers bis 750 kg zGM zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

 

Klasse CE

 

Mindestalter:

 

ab 18 Jahren - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe

 

sonst ab 21 Jahren

 
Vorbesitz Führerscheinklasse C erforderlich
 
EIngeschlossene Klassen BE, C1E, T
 
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
 
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
 

 

Klasse D1

 

Mindestalter:

 

ab 18 Jahren - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe

 

ab 21 Jahren

 
Vorbesitz  Klasse B erforderlich

Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
 
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder Klassen AM, A, A1und A2 - mit einer maximalen Länge von 8 m zur Beförderung mit mehr als 8, aber höchstens 16 Personen (außer dem Führersitz). Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
 

Klasse D1E

 


 

Mindestalter:


ab 18 Jahren - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe

 

ab 21 Jahren

 

Vorbesitz Klasse D1 erforderlich

 

Eingeschlossene Klassen BE, C1E (sofern Klasse C1 vorhanden)


Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.

 

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

 

Klasse D

 

Mindestalter:

 

ab 18 Jahre / 20 Jahre / 21 Jahre / 23 Jahre / 24 Jahre - Die Altersgrenzen unter 24 Jahren orientieren sich an den ausführlichen Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

 

Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.

 

Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich

 

Eingeschlossene Klasse D1

 

Kfz - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 sowie Trikes - zur Beförderung von mehr als 8 Personen (außer dem Fahrzeugführer), auch mit Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 750 kg.

 

Klasse DE

 
Mindestalter:
 
ab 18 Jahre / 20 Jahre / 21 Jahre / 23 Jahre / 24 Jahre - Die Altersgrenzen unter 24 Jahren orientieren sich an den ausführlichen Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.

 

Vorbestiz  Führerscheinklasse D erforderlich

 

Eingeschlossene Klassen BE, D1E, C1E (sofern Klasse C1 vorhanden)

 
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger.

Für Land- und Forstwirtschaft

 

Klasse L

 

Mindestalter 16 Jahre


direkter Erwerb

 

Keine Befristung


Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

 

Klasse T

 

Mindestalter:
 
ab 16 Jahren - nur Zugmaschinen durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 40km/h
 
ab 18 Jahren bis 60 km/h
 
Eingeschlossene Klassen  AM, L
 
Keine Befristung der Besitzdauer

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Seminare:

 

Aufbauseminar für Fahranfänger

 

Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet. Fahrerlaubnisinhaber in der Probezeit müssen an einem ASF teilnehmen, wenn sie gegen bestimmte Verkehrsregeln verstoßen (Ein Verstoß nach Katalog A und zwei Verstöße nach Katalog B)

 

BKrF-Weiterbildung nach BKrFQG

 

Fahrerschulungen für Kraftfahrer im Bereich Güterverkehr und Personenverkehr. Termine erfragen Sie bitte telefonisch oder per e-Mail.

 

Staplerschein nach BG-Vorschriften

 

Autorisierte Ausbildung zum Staplerfahrer nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.

 

Gerne führen wir die Ausbildung in Ihrem Betrieb durch.

 

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann vereinbaren Sie individuell einen Termin mit uns.

Hier finden Sie uns:

Klappe's Fahrschule

 Klaus Klapczynski
Mangoldstraße 9
86650 Wemding

Rufen Sie einfach an unter:

 

+49 170 / 5 53 72 11 Mobil

+49 9092 / 96 73 71  Festnetz (AB)

+49 9092 / 96 73 74  FAX

 

Unterrichtszeiten:

 

Dienstag und Donnerstag

19.00 Uhr bis 20.30 Uhr

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